Die Strategie Digitales Hessen zielt darauf ab, die Potenziale der Digitalisierung zu nutzen, um die Lebensqualität und die wirtschaftliche Entwicklung unseres Bundeslandes zu verbessern. Gleichzeitig besteht die Chance, mittels der Digitalisierung Ressourcenverbrauch und wirtschaftliche Entwicklung nachhaltig zu entkoppeln. Digitalisierung ist kein Selbstzweck, sondern dient der Gesellschaft.
Förderfähig sind innovative digitale Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die die Anforderungen im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Artikel 25, 29 oder De-minimis-Verordnung erfüllen.
Zweck der Förderung ist die Erprobung oder Schaffung neuer oder neuartiger Produkte, Dienstleistungen, Produktionsanlagen und -verfahren und die Umsetzung innovativer digitaler Anwendungen, die den Stand der Technik in der Bundesrepublik Deutschland erhöhen. Sie sollen wissenschaftlich und technologisch erfolgversprechend sein und Aussicht auf Verwertung bieten und damit einen Beitrag im Schlüsselbereich Informations- und Kommunikationstechnologie der Hessischen Innovationsstrategie 2020 leisten.
Vorhaben können von einem Antragsteller (Einzelvorhaben) oder mehreren Antragstellern, die ein gemeinsames Vorhaben im Verbund (Verbundvorhaben) durchführen wollen, beantragt werden. In Verbundvorhaben ist zum Antrag eine Anlage hinsichtlich der Verbundpartner auszufüllen, die insbesondere Aufschluss über die Verteilung der Aufgaben, der Ausgaben und Finanzierung gibt.
Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Ingenieurbüros und ähnliche Freie Berufe, die ihre Betriebsstätte in Hessen haben, sowie Einrichtungen der technisch-wissenschaftlichen bzw. -wirtschaftlichen Infrastruktur.
Antragsberechtigt sind darüber hinaus Unternehmen mit Betriebssitz in Hessen, die gemeinsam mit mindestens einem anderen hessischen Unternehmen oder einer Einrichtung der wissenschaftlich-technischen Infrastruktur für Forschung und Entwicklung ein Vorhaben zur Entwicklung oder Demonstration eines innovativen Produkts oder Verfahrens oder einer technologieorientierten Dienstleistung durchführen (Verbundforschung). Antragsberechtigt sind auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Transfer- und Wirtschaftsfördereinrichtungen, Verbände oder Kammern.
Die Antragstellung (Konsortialführung) erfolgt durch ein Unternehmen.
Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Innovationsförderung. Die Förderquote beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben eines Vorhabens.
Der Förderung liegen zugrunde:
- Richtlinie des Landes Hessen zur Innovationsförderung v. 08.12.2016 (StAnz.52/2016) Teil I; Teil II Nr. 1,
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung VO (EU) 651/2014 (AGVO), Kapitel 1, Kapitel 3 Abschnitt 4 Art. 25 oder 29
- Landeshaushaltsordnung des Landes Hessen (LHO) und Anlage 2/3 zu § 44 (ANBest-P)
- Vergabevorschriften
Interessenten und potenzielle Antragsteller wenden sich mit ihrer Projektidee vorab zur fachlichen Beratung an die Innovationsförderung der HA Hessen Agentur GmbH.
Das geplante Vorhaben sollte verständlich und so konkret wie möglich auf bis zu 10 Seiten beschrieben werden. Die Hinweise zu Inhalt und Gliederung der Vorhabenskizze F&E Digital (siehe Downloads) sind für die spätere Bewertung verbindlich. Die Vorhabenskizze ist bei der Innovationsförderung der Hessen Agentur einzureichen und wird von dieser inhaltlich bewertet.
Im Falle einer positiven Empfehlung kann bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) ein Antrag eingereicht werden. Fragen zur formalen Antragsstellung sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zu richten.
Das Antragsverfahren beinhaltet die Einreichung eines schriftlichen Förderantrags inkl. der bei der Innovationsförderung der Hessen Agentur eingereichten Vorhabenskizze vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank. Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt und Rechtswirksamkeit des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Verbot der Refinanzierung durch die WIBank erteilt werden.
Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der WIBank