Gefördert werden Angebote für die und Projekte aus der Kultur- und Kreativwirtschaft.
Zur Kultur- und Kreativwirtschaft zählen erwerbswirtschaftlich orientierte Unternehmen, die sich u.a. der Schaffung, Produktion, Verteilung und /oder medialen Verbreitung von kulturellen bzw. kreativen Gütern widmen. Dies umfasst die Teilmärkte Werbemarkt, Software-/ Gamesindustrie, Pressemarkt, Designwirtschaft, Architekturmarkt, Filmwirtschaft, Buchmarkt, Musikwirtschaft, Markt für darstellende Künste, Rundfunkwirtschaft und Kunstmarkt.
Gefördert werden Projekte, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit, die fachliche Qualifikation oder die Wahrnehmung der hessischen Kultur- und Kreativwirtschaft zu steigern, z.B. durch:
- Festivals, Kongresse, Konferenzen, Workshops, Seminare
- Maßnahmen zur Image- und Identitätsbildung, Vernetzung sowie zur Entwicklung des Kreativwirtschaftsstandorts
- Maßnahmen zum Wissenstransfer und der Markterschließung
- andere entsprechende Veranstaltungen und Angebote
Von einer Förderung ausgenommen sind Kulturprojekte. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur fördert kulturelle Initiativen und Institutionen sowie Kulturschaffende und deren Projekte: https://wissenschaft.hessen.de/Foerderung-finden/Kulturfoerderung.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Der Anteil der Landesförderung beträgt in der Regel ca. 40-75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen bis zu 5.000 Euro erfolgen als Festbetragsfinanzierung.
Gefördert werden Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen:
- Personalausgaben für eigenes Personal
- Kosten für an Dritte vergebene Aufträge; Honorare
- Mieten für Räumlichkeiten, die für Beratungen genutzt werden
- Miete und Leasing von Ausstattungsgegenständen; Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Projektbezogener Kosten für Material, Druck und dergleichen.
Von der Förderung ausgenommen sind individuelle Beratungsleistungen, insbesondere in rechtlichen, steuerlichen oder planerischen Angelegenheiten.
Sofern einschlägig sind bei der Förderung i.d.R. „De-minimis“-Bestimmungen anzuwenden. Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren „De minimis“-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von den Begünstigten zu beachten. Für jeden Einzelfall wird geprüft, ob alternativ die Ausreichung freigestellter Beihilfen etwa gemäß Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zur Anwendung kommen kann.
Bei ersten inhaltlichen Fragen steht die Geschäftsstelle Kreativwirtschaft Hessen (www.kreativwirtschaft-hessen.de) für eine Einschätzung des Projektvorhabens und seiner Förderwürdigkeit zur Verfügung.
Eine formale Antragstellung erfolgt bei der Hessen Agentur als Bewilligungsbehörde (Ansprechpartnerinnen s.u.). Die Zusendung von Antragsunterlagen für eine Erstprüfung kann vorab per E-Mail erfolgen.
Anträge auf Förderung sind spätesten 6 Wochen vor Projektbeginn bei der HA Hessen Agentur GmbH elektronisch (unterzeichnet) einzureichen. Anträge, die nach dem 30.09. eingehen, können nur für solche Vorhaben berücksichtigt werden, die im Folgejahr abschließen.
Nach inhaltlicher und formaler Prüfung ohne Beanstandung kann die Bewilligungsbehörde das Vorhaben bewilligen und einen Zuwendungsbescheid ausstellen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.